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71. Jahrgang / 7 vom 23.01.2017
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Steuern | Recht: Kaum Einsichtsmöglichkeit in Akten
Ihr Finanzamt verweigert Ihnen fast immer zu Recht Akteneinsicht. Dies meint zumindest das Finanzgericht Münster (Urteil vom 11.5.2016 - Az.: 3 K 385/13). Das FG ist einer der wichtigen juristischen Taktgeber bei der Auslegung von Steuergesetzen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung liegt der Fall beim BFH (Az.: XI B 57/16).
Zwei Gründe nennt das Gericht für seine Entscheidung:
Einsicht in Akten des Finanzamtes gibt es nur, wenn der Steuerpflichtige spezifisch begründen kann, warum sie für ihn unerlässlich ist. Und:
Interessen Dritter dürfen nicht verletzt werden.
Der Fall: Eine GmbH wollte Umsatzsteuer bei der monatlichen Vorausmeldung erstattet bekommen. Das kommt ziemlich selten vor und veranlasste das Finanzamt zu einer Sonderprüfung. Die GmbH wiederum beantragte Akteneinsicht. Doch die wurde - nach Meinung des Gerichts zu Recht - abgelehnt. Denn es waren Dritte wie die Lieferanten der GmbH und in diesem Fall auch bereits die Steuerfahndung und damit das Amtsgeheimnis betroffen.
Fazit:
Ohne konkrete und zugkräftige Begründung kommen Sie an Ihre Steuerakte kaum heran.

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