Unternehmen | Finanzierung: Gebühr für Firmenkredite gekippt
aus FUCHS-BRIEFE 71. Jahrgang / 51 vom 06.07.2017
Bearbeitungsgebühren für Firmenkredite sind unzulässig. Dies entschied jetzt der BGH (Urteile vom 4. Juli 2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16). Er folgt damit der Linie, die er für Verbraucherkredite von Banken und Sparkassen bereits vorgegeben hat.
Der BGH prüfte Klauseln von formalisierten Darlehensverträgen. Dort waren ein zu zahlendes „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ enthalten. Als Preisnebenabreden unterliegen diese Klauseln laut BGH einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
Die Klauseln fielen glatt durch die richterliche Prüfung. Der Grund: Sie stellten eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners der Bank dar. Solche Gebührenklauseln seien auch nicht handelsüblich. Bei Bankkrediten ist laut Gericht die Verhandlungsmacht eines Unternehmens auch nicht viel stärker als die von Verbrauchern, obwohl natürlich Unternehmer Gesamtbelastungen besser einschätzen können.
Banken müssen sich künftig also mit Zinsen allein begnügen. Im Klartext führt das Urteil tendenziell zu höheren Zinsen. Diese sind aber gerade auch für Unternehmen leichter verhandelbar.
Fazit:
Sprechen Sie mit Ihrer Bank über das Urteil und fordern Sie ggf. die Bearbeitungsgebühren zurück. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

FUCHS-BRIEFE, 71. Jahrgang / 51 - 06.07.2017