Dienstreisen: Freie Wahl des Verkehrsmittels
aus FUCHS-BRIEFE 71. Jahrgang / 37 vom 15.05.2017
Bei beruflich veranlassten Reisen entscheiden Sie über das Transportmittel – und nicht das Finanzamt. Dazu gehört bei einem Unternehmer auch die Nutzung eines selbst gesteuerten oder gecharterten Privatflugzeugs. Das entschied jetzt der BFH (Urteil vom 19. 01. 2017, Az. VI R 37/15).
Bei der Nutzung eines Flugzeugs schaut das Finanzamt aber genau hin. Es prüft, ob es sich bei den Flugkosten nicht um Aufwendungen handelt, die die private Lebensführung berühren. Reisekosten sind absetzbar, wenn es für die Reise einen unmittelbaren beruflichen Anlass gibt. Nicht absetzbar sind sie, wenn bspw. beim Besuch eines Geschäftsfreundes private Gründe den Schwerpunkt der Reise bilden.
Der Fiskus bewertet auch, ob ein angemessener beruflicher Aufwand vorliegt. Maßstab ist, ob ein gewissenhafter Arbeitnehmer für die beruflich bedingte Reise ebenfalls ein privates Flugzeug genommen hätte.
Fazit:
Ein Urteil, das Ihnen Spielraum bei der Gestaltung von beruflich veranlassten Reisen gibt.

FUCHS-BRIEFE, 71. Jahrgang / 37 - 15.05.2017