Der Unternehmerbrief aus der Hauptstadt


69. Jahrgang / 56 vom 23.07.2015   << zum Inhaltsverzeichnis      
     
Steuern | Recht: Vermietung: Privat oder Gewerbe?
Das Finanzgericht Münster schiebt privaten Vermietern einen Steuer-Riegel vor. Es entschied, wann eine Vermietung privat oder gewerblich ist (Urteil vom 13.5.2015, Az.: 10 K 1207/13 E). Das Urteil ist für jeden relevant, der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt, z. B. über Internetplattformen wie Airbnb.
Relevant für die Besteuerung ist, ob bei der Vermietung bestimmte Marktchancen gezielt genutzt werden. So jedenfalls die Auffassung des FG Münster. Ist dies der Fall, sei davon auszugehen, dass es sich bei der Vermietung um ein Gewerbe handelt. Entsprechend unterliegen die Mieteinnahmen der Gewerbesteuer. Eine klare Definition, wann Marktchancen von Vermietern gezielt genutzt werden, lieferte das Gericht aber nicht.
Zur Orientierung: Im verhandelten Fall war der Kläger Eigentümer und zugleich Mieter mehrerer Immobilien. Diese stattete er mit Schlafgelegenheiten aus. Dabei stellte er überwiegend Doppel- und Etagenbetten auf, so dass mehrere Personen je Zimmer untergebracht werden konnten. Die eigenen und angemieteten Immobilien vermietete er dann an verschiedene Subunternehmer weiter. Für diese Konstellation sah es das FG als erwiesen an, dass es klar um die Absicht ging, gewerbliche Mieteinnahmen zu erzielen.
Fazit:
Vermieter müssen darauf achten, die graue Grenze zwischen privater und gewerblicher Vermietung nicht zu überschreiten. Das entscheidet über die Besteuerung der Einnahmen. Im Zweifel können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung schnell gewerbesteuerpflichtig werden.