Der Unternehmerbrief aus der Hauptstadt


69. Jahrgang / 55 vom 20.07.2015   << zum Inhaltsverzeichnis      
     
Unternehmen | Personal: EDV-Mißbrauch vorbeugen
Eine extensive private Nutzung betrieblicher EDV kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Diese können Sie allerdings nur durchsetzen, wenn Sie zuvor eine konkrete Nutzungsregelung getroffen haben. Die strafrechtliche Seite, wie z. B. Urheberrechtsverletzungen, spielt dabei übrigens keine Rolle. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 16.7.2015, Az. 2 AZR 85/15).
Legen Sie deshalb den Umfang einer privaten Nutzung des dienstlichen Rechners fest. Vor allem setzen Sie eine Obergrenze für die Zahl privater Kopier- und Brennvorgänge. Tun Sie das nicht, hängen Sie vom jeweiligen Gericht ab. Zur Orientierung: Im vorliegenden Fall hatten selbst mehr als 6.400 private E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien auf einer Dienst-Festplatte nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Sachsen nicht einmal für eine fristgerechte Kündigung ausgereicht - weil keine Regelung getroffen worden war.
Fazit:
Sie sind nur dann auf der sicheren Seite, wenn Sie in einer Betriebsvereinbarung bzw. in den Arbeitsverträgen eine eventuelle private Nutzung der EDV grundsätzlich und abschließend regeln.