Der Unternehmerbrief aus der Hauptstadt


69. Jahrgang / 29 vom 16.04.2015   << zum Inhaltsverzeichnis      
     
Unternehmen | Personal: Kein Anspruch auf Erholungskur
Ihre Mitarbeiter haben zwar Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei medizinischer Vor- und Nachsorge. Dieser ist aber an Bedingungen geknüpft: Ein Sozialversicherungsträger muss die Maßnahme bewilligt haben und sie muss medizinisch notwendig sein, betont das LAG Niedersachsen (Urteil vom 27.3.2015, Az. 10 Sa 1005/14).
Der Fall: Eine Mitarbeiterin nahm an einer ambulanten Vorsorgekur teil. Auch wenn sich die Krankenkasse an den Kosten beteiligte, war die Einstufung durch den Arbeitgeber als normaler Urlaub rechtens. Denn laut LAG fehlte es am Nachweis, dass die Kur unmittelbar eine Schwächung der Gesundheit beseitigen oder Krankheiten vorbeuge würde.
Reine Erholungskuren lösen demnach keinen Lohnfortzahlungsanspruch aus. Sie entsprechen nicht medizinisch erforderlichen Vor- oder Nachkuren.
Fazit:
Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Fazit: Auch wenn es noch nicht höchstrichterlich entschieden ist - Arbeitsgericht und LAG dürften vom BAG bestätigt werden. Prüfen Sie Urlaubsanträge also dementsprechend.