Der Unternehmerbrief aus der Hauptstadt


69. Jahrgang / 30 vom 20.04.2015   << zum Inhaltsverzeichnis      
     
Betrieb | Personal: Längere Einspruchsfristen
Ansprüche auf eine Bezahlung nach dem Mindestlohn können bis zu drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Sie können zwar im Arbeitsvertrag kürzere Ausschlussfristen für ausscheidende Mitarbeiter vereinbaren. Üblicherweise müssen Ansprüche zwischen drei oder sechs Monaten geltend gemacht werden.
Sie müssen aber den Beschäftigten darüber belehren, was im Gesetz steht. Kaum einer wird sich dann auf sechs Monate einlassen. Wenn Sie die Belehrung weglassen, kann der Arbeitnehmer wegen Ausnutzung des Unwissens gegen Sie klagen.
Auch Prüfer der Sozialversicherung oder des Zolls können den Anspruch geltend machen, wenn Sie den Mindestlohn nicht eingehalten haben. Dann kommen zur Nachzahlung noch Bußgelder. Natürlich kann auch Ihr ehemaliger Mitarbeiter seinen Anspruch einfordern - bis zu drei Jahre nach seinem Ausscheiden.
Fazit:
Die Zeiten sind vorbei, in denen Unternehmer Problemfälle durch Kündigung loswurden und ihnen die kurzen Einspruchsfristen bei der Abwehr von Ansprüchen halfen. Der Mindestlohn hat über seinen eigentlichen Geltungsbereich hinaus weitere Auswirkungen.
Hinweis: Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis sich die geltenden Ausschlussfristen grundsätzlich an der Drei-Jahresfrist des Mindestlohngesetzes orientieren werden. Denn eine Ungleichbehandlung von Beschäftigten ist Ihnen ja nicht erlaubt. Und ob höhere Bezahlung diese rechtfertigt - da werden die Arbeitsgerichte ihre Zweifel haben.