Der Unternehmerbrief aus der Hauptstadt


70. Jahrgang / 81 vom 20.10.2016   << zum Inhaltsverzeichnis      
     
Personal | Betrieb: Urlaubsanspruch über Tod hinaus?
Im Todesfall muss nicht genommener Urlaub den Erben ausgezahlt werden. Das ist zumindest die geltende Rechtslage nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom Juni 2014 (Urteil von 12. Juni 2014, Az. C 118/13).
Diese Rechtsauffassung steht jetzt wieder auf dem Prüfstand. Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) jetzt erneut vor (Beschluss vom 18.10.2016, Az. (9 AZR 196/16 [A]).
Der Grund: Das BAG sieht den Anspruch der Erben auf Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs nicht. Eine Auszahlung des Gegenwertes nicht genommenen Urlaubsanspruchs sei nicht durch das Bundesurlaubsgesetz gedeckt. Außerdem beruft es sich auf entsprechende andere Gerichtsentscheidungen.
Zudem gebe es auch beim EuGH offene Fragen. So hätten die Luxemburger Richter nicht die Frage beantwortet, "ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn das nationale Erbrecht dies ausschließt". Zudem habe der EuGH selbst entschieden, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub erlöschen könne, wenn der Urlaub für den Arbeitnehmer keine positive Erholungswirkung mehr habe. Und dies sei beim Tod eines Arbeitnehmers natürlich der Fall.
Fazit:
Bis zu einem abschließenden Urteil mit verlässlicher Aussagekraft dürfte noch einige Zeit vergehen. Prüfen Sie, ob Sie im Falle von durch Tod verfallenen Urlaub Rückstellungen bilden müssen.