Der Unternehmerbrief aus der Hauptstadt


69. Jahrgang / 39 vom 21.05.2015   << zum Inhaltsverzeichnis      
     
Betrieb | Personal: Attest gilt fast immer
Sie müssen grundsätzlich die Krankschreibung Ihrer Mitarbeiter akzeptieren. Haben Sie berechtigte Zweifel an der Stichhaltigkeit eines ärztlichen Attests, müssen Sie handfeste Belege dafür auf den Tisch legen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem jetzt dokumentierten Fall (Urteil vom 26.11.2014, Az.: 4 Sa 398/14).
Der Fall: Eine Mitarbeiterin hatte gekündigt und wollte bis zum Ende der Beschäftigung Urlaub nehmen. Dies verweigerte der Arbeitgeber unter Hinweis auf betriebliche Belange. Als die Frau daraufhin nach zwei Tagen nicht mehr kam, sondern Krankschreibungen vorlegte, wertete der Chef dies zu Unrecht als unentschuldigtes Fehlen mit Ausfallen der Gehaltszahlung. Die Krankenkasse musste nicht zahlen, weil die Sechswochenfrist noch nicht überschritten war.
Nach Meinung des Gerichts ist eine Krankschreibung ein hohes rechtliches Gut. Die bloße Tatsache, dass es ein Zusammentreffen von verweigertem Urlaub und Krankheit gibt, reicht zur Anfechtung eines Attestes nicht aus.
Sie müssen bei Zweifeln Beweise beibringen. Vor Gericht bestehen nur durch Zeugen erhärtete eindeutige Verstöße gegen den Arbeitsvertrag. Das kann eine belegbare Arbeitsaufnahme beim neuen Arbeitgeber sein. Die Richter akzeptieren dagegen auch Wellness- oder Kur-Urlaube als mit Krankschreibungen vereinbar. Normale sportliche Aktivitäten sind auch zulässig - es sei denn, Sie können nachweisen, dass sie die Gesundung gefährden.
Fazit:
Ihre Arbeitgeberhoheit endet an der Tür Ihres Betriebes und vor der des Arztes.