Der Unternehmerbrief aus der Hauptstadt


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71. Jahrgang / 65 vom 24.08.2017   << zum Inhaltsverzeichnis      
     
Unternehmen | Steuern: Übergabe ganz oder gar nicht
Die Vermögensübergabe von GmbH-Anteilen gegen Versorgungsleistungen muss umfassend sein. Dann kann das Modell steueroptimal genutzt werden. Drei Bedingungen müssen dafür laut BFH (Urteil vom 20.3. 2017, Az. X R 35/16) erfüllt sein:
Es müssen mindestens 50% übertragen werden
Der Übernehmer wird neuer Geschäftsführer
Der bisherige Anteilsinhaber und Geschäftsführer darf nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein
Nur dann kann der neue Geschäftsführer/Gesellschafter die Leistungen an seinen Vorgänger als Sonderausgaben geltend machen. Der Empfänger muss diese Pension natürlich als Einkommen mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern.
In dem entschiedenen Fall wurden 100% der Anteile vom Vater auf den Sohn übertragen. Der neue Eigentümer wurde auch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Doch der Vater blieb ebenfalls Geschäftsführer. Das Problem aus der Sicht des Gerichts: Würde er als Geschäftsführer abberufen, könnte er die Anteilsübertragung widerrufen. Das ist der Casus Knacktus, der hier das Modell zu Fall bringt.
Fazit:
Die Unternehmens-Übertragung mit Hintertürchen funktioniert nicht.