Der Unternehmerbrief aus der Hauptstadt


Ansicht filtern:
suchen nach Stichwort(en): ?  
71. Jahrgang / 26 vom 30.03.2017   << zum Inhaltsverzeichnis      
     
Personal | Recht: Kündigung auf Betriebsratswunsch
Ihr Betriebsrat hat bei Kündigungen ein scharfes Schwert. Nach § 104 des Betriebsverfassungsgesetzes kann er Kündigungen von betriebsstörenden Mitarbeitern verlangen. Wenn dies berechtigt ist, müssen Sie dem Wunsch auch wirklich folgen. Sonst riskieren Sie ein Bußgeld von bis zu 250 Euro pro Tag. So entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 28. 3. 2017, Az. 2 AZR 551/16).
Konkret: Der Betriebsrat forderte vom Arbeitgeber die Entlassung einer Mitarbeiterin. Begründung: erhebliche Störung des Betriebsfriedens. Der Arbeitgeber folgte dem auch. Er mahnte die Betreffende wegen nicht näher benannter Zwischenfälle zunächst ab. Dann kündigte er sie fristlos. Vor dem Arbeitsgericht nahm der Arbeitgeber die Kündigung dann aber wieder zurück - ihm war klar gemacht worden, dass er nicht Recht bekommen würde.
Der Betriebsrat ließ aber nicht locker. Als der Arbeitgeber die Sache nicht mehr aufgreifen wollte, rief er nunmehr selbst das Arbeitsgericht an. Nach einer neuen Beweisaufnahme erkannte das Gericht die Kündigung dann doch als rechtens an. Allerdings nur eine ordentliche Kündigung - der Betriebsrat hatte nämlich nur eine nicht spezifizierte Entlassung gefordert.
Fazit:
In entsprechenden Fällen empfiehlt sich ein gemeinsames Vorgehen mit dem Betriebsrat. Das spart vermutlich Zeit und Kosten.