Der Unternehmerbrief aus der Hauptstadt


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71. Jahrgang / 12 vom 09.02.2017   << zum Inhaltsverzeichnis      
     
Unternehmen: Steuern auf Forderungsverzicht
Die bisherige Steuerbefreiung bei einem Forderungsverzicht von Gläubigern steht ab sofort wieder im Belieben der Finanzbehörde. Unternehmen, die in einer Sanierung stecken, müssen darum zumindest vorerst wieder auf das Entgegenkommen ihres Finanzamtes hoffen.
Der Forderungsverzicht durch einen Gläubiger muss jetzt wieder als Einnahme versteuert werden. Erlässt ein Gläubiger einem Unternehmen also eine Forderung im Volumen von 50.000 Euro, so muss das Unternehmen diese Summe als Einnahme versteuern. In der Praxis müssten sich Unternehmen und Gläubiger damit auf einen höheren Erlass einigen, um den selben Forderungsverzicht zu erreichen wie nach alter Rechtslage. Außerdem muss das angeschlagene Unternehmen real Steuern zahlen.
Dass diese Regelung nicht praxisorientiert ist, wissen auch die obersten Finanzbehörden. Die Behörden von Bund und Ländern hatten sich 2003 abgestimmt, dass Forderungsverzichte gerade nicht zu versteuern seien. Der BFH hatte diesen Sanierungserlass (Beschluss des Großen Senats vom 28.11.2016, veröffentlicht am 7.2.2017, Az. GrS 1/15) nun aber jüngst gekegelt und für unwirksam erklärt. Begründung: Der Wegfall der Besteuerung von Forderungsverzichten müsse per Gesetz geregelt werden. Ein Erlass reiche nicht aus.
Betroffene Unternehmen stecken nun in einer Klemme. Denn bis zu einer Neuregelung entscheiden die Finanzämter stets im Einzelfall über die Besteuerung beim Forderungsverzicht.
Positiv ist, dass bereits ein neues Gesetz erarbeitet werden wird. Das Finanzministerium (BMF) teilte uns mit, dass das BFH-Urteil wirtschaftlich sinnvolle Unternehmenssanierungen deutlich erschwert. Außerdem kündigte uns das BMF an, unverzüglich mit den Ländern über die unnötige Erschwerung sinnvoller Sanierungen zu sprechen.
Fazit:
Für einige Monate wird in Einzelfällen über die Besteuerung beim Forderungsverzicht entschieden. In absehbarer Zeit dürfte es aber wieder eine gesetzliche Regelung im Tenor des bisher gültigen Sanierungserlasses geben.