Der Unternehmerbrief aus der Hauptstadt


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71. Jahrgang / 10 vom 02.02.2017   << zum Inhaltsverzeichnis      
     
Steuern | Ausland: Banken müssen Daten liefern
Richten Sie sich auf rückwirkende Anfragen der Finanzämter bei Banken im europäischen Aus- land ein. Offiziell werden Steuerdaten zwar erst ab 2018 international ausgetauscht. Aber bereits jetzt dürfen deutsche Finanzbehörden Auskünfte über Konten auf unselbständigen Zweigniederlassungen deutscher Banken im Ausland abfragen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des EuGH (Urteil vom 14.4. 2016). Der BFH hatte das Straßburger Gericht dazu angerufen (Az. II R 29/13). Die Entscheidung wird jetzt in Deutschland umgesetzt. Durchsetzbar ist sie im Europäischen Wirtschaftsraum, also auch der Schweiz.
Deutsche Banken müssen dem Fiskus spätestens einen Monat nach einem Todesfall unaufgefordert Daten liefern. Dies gilt für sämtliche Kontoguthaben, Einlagen, Wertpapiere und Forderungen des Erblassers sowie auch andere Vermögensgegenstände, die sie für den Erblasser verwahren. Dies gilt ab sofort für deutsche Bankniederlassungen und ab 2018 auch für ausländische Institute.
Das deutsche Recht bricht nach dem Urteil das ausländische Bankgeheimnis. Im entschiedenen Einzelfall musste das Vermögen mit Stand 2009 mitgeteilt werden. Das Datum liegt innerhalb der Zehnjahresfrist für Steuerstrafverfahren.
Fazit:
Ab 2018 werden Auslandsdaten auch unabhängig von einem Todesfall auf ihre Vereinbarkeit mit den Angaben in der Steuererklärung rückwirkend für zehn Jahre geprüft.