Der Unternehmerbrief aus der Hauptstadt


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71. Jahrgang / 9 vom 30.01.2017   << zum Inhaltsverzeichnis      
     
Betrieb | Personal: Prämie für Streikbrecher
Sie können die Folgen eines Arbeitskampfes durch Prämien für "Streikbrecher" abmildern. Diesen Weg eröffnet eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig (Urteil vom 02.06.2016, Az.: 6 Ca 529/15).
Druck erzeugt Gegendruck. Dies ist eine typische Zielsetzung eines Arbeitskampfes. Eine Prämie an Ihre Mitarbeiter für eine Nichtbeteiligung am Streik ist deshalb ein zulässiges Arbeitskampfmittel. Denn es ist Ihr berechtigtes Interesse, die Streikfolgen für Ihren Betrieb zu mindern. Sie versuchen mit einer Prämie für Streikbrecher also zu Recht, die Wirksamkeit des Arbeitskampfmittels der Gegenseite zu schwächen.
Wichtig: Die Zahlung einer Streikbruchprämie muss allen Mitarbeitern angeboten werden. Deshalb tun Sie dies am besten schriftlich. Das betrifft auch Mitarbeiter, die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind. Das Streikrecht der Gewerkschaft als solches wird dadurch nicht berührt, meint das Gericht.
Fazit:
Das Urteil wird natürlich den Gewerkschaften nicht gefallen. Aber zum Streik gehören auch Streikabwehr und Schadensminderung.