Der Unternehmerbrief aus der Hauptstadt


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70. Jahrgang / 98 vom 19.12.2016   << zum Inhaltsverzeichnis      
     
Recht | Brexit: Vorbereitungen auf den Ausstieg
Wenn Sie Geschäfte in Großbritannien betreiben, müssen Sie sich auf den Brexit vorbereiten. Eine Reihe vertraglicher Vereinbarungen muss angepasst werden, meinen die Experten für internationales Recht der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen. Insbesondere Verträge mit Restlaufzeiten von mehr als zwei Jahren und Gerichtsstand Großbritannien sind betroffen.
Bei neuen Verträgen müssen Sie auf einem Gerichtsstand in Deutschland beharren. Ein Gerichtsstand im Inland beugt denkbaren Schwierigkeiten bei der Vollstreckung in einem Nicht-Mehr-EU-Land vor.
Vereinbaren Sie auch ein ao. Kündigungs- und Anpassungsrecht. Sonst könnten Sie auf dem falschen Fuß angelsächsischen Nationalrechts erwischt werden. Oder nicht einkalkulierte Sondersteuern für Lieferungen auf die Insel akzeptieren und selbst tragen müssen.
Handlungsbedarf besteht auch bei Unternehmen in der Rechtsform der Limited oder plc. Hier droht nach dem Brexit die Gefahr einer persönlichen Haftung, mahnen die Anwälte. Regelungen müssen auch bei Versicherungen, Bankverbindungen (gilt der EU-Einlagenschutz noch?) im Arbeits-, Vertriebs, Kartell- und Vergaberecht sowie bei Marken und Patenten neu überdacht werden.
Fazit:
Der Brexit bringt Unternehmen schon im Vorfeld ein gerüttelt Maß an juristischer Vorarbeit.