Der Unternehmerbrief aus der Hauptstadt


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70. Jahrgang / 90 vom 21.11.2016   << zum Inhaltsverzeichnis      
     
Dienstwagen | Unfall: Zahlung bei grober Fahrlässigkeit
Bei einem Unfall mit dem Dienstfahrzeug haften Arbeitnehmer nur bei grober Fahrlässigkeit. Das Verwaltungsgericht Münster hat diesbezüglich jetzt für relative Klarheit gesorgt. Verursachen Arbeitnehmer im Betrieb einen Schaden, haften sie dafür bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haften sie anteilig sowie bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz voll. Diese Grundsätze finden Anwendung, wenn die Fahrt betrieblich veranlasst ist (Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 15.9.2016, Az.: 4 K 1534/15).
Der Fall: Ein Polizeiwagen kollidierte im Einsatz mit einem Fahrzeug. Der Dienstherr verlangte den Ersatz des am Fahrzeug entstandenen Schadens in Höhe von 19.000 Euro vom Fahrer - und bekam Recht. Der Polizeibeamte fuhr bei roter Ampel mit Blaulicht, aber ohne Martinshorn in eine Kreuzung ein. Dort kam es zum Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug. Der Polizist hatte grob fahrlässig gehandelt, so das Gericht.
Bedenken Sie aber die Einschränkung des Gerichts. Selbst bei grober Fahrlässigkeit ist der Schaden nicht in jedem Fall in voller Höhe vom Arbeitnehmer zu verlangen. Es spielen auch soziale Gesichtspunkte eine Rolle. Steht der Schaden in einem krassen Missverhältnis zum Verdienst des Arbeitnehmers, ist das zu berücksichtigen und der Schaden auf jenes Maß zu begrenzen, das die Existenz des Arbeitnehmers nicht gefährdet (Bundesarbeitsgerichts-Urteil vom 15.11.2012, Az.: 8 AZR 705/11).
Fazit:
Bei einem Unfall mit dem Dienstfahrzeug entscheidet das Kriterium Fahrlässigkeit darüber, ob der Arbeitnehmer Schadenersatz zahlen muss. Unternehmen müssen den Schaden also nicht immer selbst übernehmen.