Der Unternehmerbrief aus der Hauptstadt


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70. Jahrgang / 88 vom 14.11.2016   << zum Inhaltsverzeichnis      
     
Personal | Mindestlohn: Im Januar neue Verträge nötig
Die Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2017 zwingt Sie zum Handeln. Der neue Mindestlohn ist mit 8,84 Euro je Stunde zwar nur 34 Cents höher als der alte. Er hat aber vor allem für Ihre 450-Euro-Jobber Konsequenzen. Sie müssen deren Arbeitsverträge durch eine Änderungskündigung anpassen. Die zugrunde liegende Arbeitszeit darf nur noch höchstens 50,90 Stunden pro Monat betragen. Bisher sind es bei 8,50 Euro 52,84 Stunden monatlich.
Diese neue Arbeitszeit müssen Sie im Arbeitsvertrag festhalten. Sie müssen sie natürlich auch kontrollieren, dokumentieren und Ihre Personaleinsatzplanung entsprechend ausrichten. Bei der Überprüfung des Mindestlohnes werden die Zollbehörden penibel darauf achten.
Sie müssen ebenfalls prüfen, ob Löhne Ihres Tarifvertrags unterhalb des Mindestlohns liegen. Das gilt bspw. im Hotel- und Gaststättengewerbe für fünf von 19 Entgelttarifverträgen. Für solche Tarifverträge unterhalb des Mindestlohnniveaus gilt ab 1. Januar 2017 automatisch der bundesweite gesetzliche Mindestlohn.
Fazit:
Der Mindestlohn erfordert zusätzlichen bürokratischen Aufwand. 450-Euro-Jobber müssen ab dem Jahreswechsel weniger arbeiten.