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Unternehmen | Steuern: Übergabe ganz oder gar nicht |
Die Vermögensübergabe von GmbH-Anteilen gegen Versorgungsleistungen muss umfassend sein. Dann kann das Modell steueroptimal genutzt werden. Drei Bedingungen müssen dafür laut BFH (Urteil vom 20.3. 2017, Az. X R 35/16) erfüllt sein: Es müssen mindestens 50% übertragen werden Der Übernehmer wird neuer Geschäftsführer Der bisherige Anteilsinhaber und Geschäftsführer darf nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein Nur dann kann der neue Geschäftsführer/Gesellschafter die Leistungen an seinen Vorgänger als Sonderausgaben geltend machen. Der Empfänger muss diese Pension natürlich als Einkommen mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. In dem entschiedenen Fall wurden 100% der Anteile vom Vater auf den Sohn übertragen. Der neue Eigentümer wurde auch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Doch der Vater blieb ebenfalls Geschäftsführer. Das Problem aus der Sicht des Gerichts: Würde er als Geschäftsführer abberufen, könnte er die Anteilsübertragung widerrufen. Das ist der Casus Knacktus, der hier das Modell zu Fall bringt.
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Fazit:
Die Unternehmens-Übertragung mit Hintertürchen funktioniert nicht.
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