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Bankgeheimnis | Österreich: Wien richtet Kontenregister ein
aus FUCHS-BRIEFE 69. Jahrgang / 41 vom 01.06.2015
Österreich wird ab dem 1. Januar 2016 sein Bankgeheimnis deutlich lockern. Finanzämter, Zollämter und das österreichische Finanzministerium erhalten dann schnell und effektiv Zugang zu Bankinformationen. Betroffen sind sowohl private als auch Geschäftskonten rückwirkend ab 1. März 2015.
Der Ministerialentwurf befindet sich derzeit in der Begutachtung. Die Begutachtungsfrist endet am Freitag (5. Juni). In Wien gibt es keinen Zweifel daran, dass die für die Änderung des Bankgeheimnisses notwendige Verfassungsmehrheit im Parlament zustande kommt. Die Beschlussfassung im Nationalrat ist bereits für Anfang Juli geplant.
Die Voraussetzungen für den Zugang zu Konteninformationen sind dann schnell erfüllt. Künftig reicht es aus, dass sich der Steuerpflichtige weigert, die vollständigen Konto- und Depotunterlagen auf Verlangen des Abgabenprüfers vorzulegen.
Für die effiziente Erteilung von Bankinformationen soll ein zentrales Kontenregister eingerichtet werden (FB 19.3. und 13.5.). In diesem Register werden die Depot- und Bankverbindungen pro verfügungsberechtigte Person vermerkt. Zugriff auf dieses Register haben Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden des Bundes (Finanzämter, Zollämter, BMF).
Darüber hinaus sollen Banken für einen begrenzten Zeitraum verpflichtet werden, Kapitalabflüsse ab 50.000 Euro automatisch zu melden. Darunter fallen Barauszahlungen, Überweisungen sowie die Übertragung von Wertpapieren im Schenkungsweg oder Wertpapierüberträge auf Wertpapierdepots bei Banken im Ausland. Von dieser Meldepflicht sind ausschließlich private Konten und Depots betroffen.
Fazit:
Das Bankgeheimnis in Österreich ist mit Inkrafttreten des Gesetzes praktisch tot. Für Anwälte geht das Riesengeschäft mit Selbstanzeigen weiter.